EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Algenproduktion

 Seit 2008 ist die ökologische Produktion von Algen wie folgt definiert:

VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle.

 

TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, HALTBARMACHUNG, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE

KAPITEL 1a Meeresalgenproduktion

Artikel 6a Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für Meeresalgen.
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen „Meeresalgen“ vielzellige Meeresalgen, Phytoplankton und Mikroalgen.

Artikel 6b Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung

(1) Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

(2) Ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Standorte oder Gebiete ausweisen, die ihrer Ansicht nach für ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernten ungeeignet sind, und können Mindesttrenndistanzen zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten vorschreiben.
Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3) Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene umweltbezogene Prüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vor. Die umweltbezogene Prüfung gründet sich auf die Angaben in Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates. Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

(4) Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion.
Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

(5) Aquakultur- und Meeresalgenanlagenbetreiber nutzen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien. Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein Abfallsreduzierungskonzept, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

(6) Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

 

Artikel 6c Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände

(1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden. 

(2) Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Ausmaß der verbleibenden Algen sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können. 

(3) Werden Meeresalgen in einem aufgeteilten oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht. 

(4) Aus den Aufzeichnungen gemäß Artikel 73b Absatz 2 Buchstaben b und c muss hervorgehen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden und die Nutzung die Erntegebiete langfristig nicht schädigt.

 

Artikel 6d Meeresalgenkulturen

(1) Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus ökologischer/biologischer Produktion von Tieren in Aquakultur stammen, vorzugsweise als nahegelegener Teil eines Polykultursystems. 

(2) Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe. 

(3) Die Bestandsdichte oder Nutzungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird. 

(4) Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.